(1) Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
Name und Anschrift des Spielers; - 2.
Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht; - 3.
vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette; - 4.
Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist; - 5.
die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer; - 6.
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung; - 7.
Höhe der Steuer.
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