(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm, - 2.
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette, - 3.
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1), - 4.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2), - 5.
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und - 6.
Höhe der Steuer.