(1) Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Verpflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede einzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
Name und Anschrift des Wettenden, - 2.
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1), - 3.
Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht, - 4.
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette, - 5.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Absatz 2), - 6.
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und - 7.
Höhe der Steuer.