Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
- 1.
die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe, - 2.
Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde, - 3.
die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden, - 4.
die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden, - 5.
die Berechnung der Steuer, - 6.
die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und - 7.
die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.