(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- 1.
Name, - 2.
Gewerbe, - 3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz, - 4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und - 5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.