(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Jagdreviere und deren Wildbestände nachhaltig zu bewirtschaften, - 2.
Wildbestände zu hegen, - 3.
natürliche Ressourcen nachhaltig zu gewinnen und zu nutzen, - 4.
Lebensräume zu gestalten, - 5.
Dienstleistungen anzubieten, - 6.
Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und - 7.
Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Tier- und Artenschutzes anzuwenden
(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und Artenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
Planen, Organisieren und Beurteilen des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse, - 2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse, - 3.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Betriebs- und Marktverhältnisse, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung, - 4.
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, - 5.
Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards, - 6.
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, - 7.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen, - 8.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, - 9.
Berücksichtigen der für den Tätigkeitsbereich relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie - 10.
Sicherstellen der erforderlichen Dokumentationen und Aufzeichnungen.