§ 10 RheinSchPersEV 2023 - Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1.
einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
2.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.