- 1.
Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. - 2.
Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber - a)
folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann: - –
für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder - –
für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage
- b)
an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.