§ 13.01 RheinSchPersV 2023 - Besondere Berechtigungen

1.
Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführer
a)
unter Radar fahren muss;
b)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
d)
Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, oder
e)
Großverbände führt.
2.
Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.
3.
Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.
4.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:
a)
eine Kopie des gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;
b)
eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.
Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
5.
Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.