§ 16.10 RheinSchPersV 2023 - Art des Nachweises der Befähigung

1.
Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 Nummer 2 und auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.

Das Befähigungszeugnis nach Nummer 1 muss alle fünf Jahre erneuert werden. Jeder Antragsteller auf Erneuerung dieses Zeugnisses muss vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Basislehrgang oder dem Auffrischungslehrgang an einem Auffrischungslehrgang nach § 16.04 teilnehmen.

Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert die zuständige Behörde das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt um fünf Jahre oder stellt eine neue Bescheinigung aus.
2.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.07 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage 6 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.
3.
Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.08 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage 7 aus oder verlängert diese.

Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zugelassenen Ausbildungsstelle ausgestellt worden sind und das entsprechende Muster von der ZKR bekannt gemacht worden ist.