§ 18.01 RheinSchPersV 2023 - Betriebsformen

1.
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A1
Fahrt bis zu 14 Stunden,
A2
Fahrt bis zu 18 Stunden,
B
Fahrt bis zu 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
2.
Ein in der Betriebsform A1 eingesetztes Schiff darf äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche die Fahrt bis zu 16 Stunden verlängern, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird und wenn außer dem Schiffsführer ein weiteres Mitglied der Mindestbesatzung ein Befähigungszeugnis als Steuermann besitzt.
3.
Ein in der Betriebsform A1 oder A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt ununterbrochen während acht oder sechs Stunden einstellen, und zwar
a)
in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und
b)
in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.
Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird. Der Fahrtenschreiber muss mindestens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen acht- oder sechsstündigen Ruhezeit eingeschaltet und für die Kontrollorgane jederzeit zugänglich sein.