§ 19.04 RheinSchPersV 2023 - Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

1.
Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:


Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 501 bis 1 000
Schiffsführer ................1222
Steuermann ................----
Bootsmann ..................---1
Matrose ........................112-
Leichtmatrose ..............---1
Maschinist ....................----
2Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 1 001 bis 2 000
Schiffsführer ................1   oder   1122
Steuermann ................-              ----
Bootsmann ..................-              ----
Matrose ........................1              -1-1
Leichtmatrose ..............1              -1  1  1
Maschinist ....................-              1--1
3Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 251 bis 600
Schiffsführer ................1   oder   112233
Steuermann ................-             ------
Bootsmann ..................1             11----
Matrose ........................-              --1-1-
Leichtmatrose ..............-             21-1-1
Maschinist ....................1             --1111
4Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 601 bis 1 000
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................11----
Bootsmann ..................---1-1
Matrose ........................1-2-2-
Leichtmatrose ..............  1  2-1-1
Maschinist ....................111111
5Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
von 1 001 bis 2 000
Schiffsführer ................2   oder   222233
Steuermann ................-              ------
Bootsmann ..................-              -1-1-1
Matrose ........................3             213131
Leichtmatrose ..............-              21  1  2  1  2
Maschinist ....................1             111-11
6Zulässige
Anzahl
der Fahrgäste:
über 2000
Schiffsführer ................222233
Steuermann ................------
Bootsmann ..................-1-1-1
Matrose ........................314242
Leichtmatrose ..............  1  2-1  1  2
Maschinist ....................111111
2.
Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:


Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
von 501 bis 1000
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................11----
Bootsmann ..................111111
Matrose ........................1-1-1-
Leichtmatrose ..............-1-1-1
Maschinist ....................222233
2Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
von 1001 bis 2000
Schiffsführer ................2   oder   222233
Steuermann ................-              ------
Bootsmann ..................-              -1-1-1
Matrose ........................3              213131
Leichtmatrose ..............-              211212
Maschinist ....................3              333333
3.
Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:


Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige
Anzahl
der Betten:
bis 50
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................------
Bootsmann ..................1-----
Matrose ........................--1-1-
Leichtmatrose ..............-2-1-1
Maschinist ....................111111
2Zulässige
Anzahl
der Betten:
von 51 bis 100
Schiffsführer ................112233
Steuermann ................11----
Bootsmann ..................------
Matrose ........................1-1-1-
Leichtmatrose ..............-1-1-1
Maschinist ....................111111
3Zulässige Anzahl der Betten: über 100Schiffsführer ................1   oder   112233
Steuermann ................1             11----
Bootsmann ..................-             ---1-1
Matrose ........................2             113131
Leichtmatrose ..............-              21-1-1
Maschinist ....................1             111111
4.
Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.
5.
Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
6.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
b)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,
c)
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,
d)
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und
e)
in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
7.
Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,
b)
in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und
c)
in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
8.
Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffe
a)
in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und
b)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
9.
Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.
10.
Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.