§ 19.10 RheinSchPersV 2023 - Ausnahme

Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) genügen, sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder anderen Richtung während der Fahrt nicht überschritten wird, anstelle der Vorschriften dieses Kapitels auch die Vorschriften der niederländischen „Binnenvaartwet“ (Staatsblad 2007 Nummer 498).