Diese Verordnung gilt für
- a)
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr; - b)
Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt; - c)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; - d)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen; - e)
Fahrgastschiffe; - f)
schwimmende Geräte