§ 3.03 RheinSchPersV 2023 - Ersatzausfertigung

Ist ein Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, nimmt die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihr nationales Register vor und stellt auf Antrag ein neues Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch aus. Der Inhaber muss gegenüber der ausstellenden Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.