§ 5.01 RheinSchPersV 2023 - Schifferdienstbuch

1.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.
2.
Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.
3.
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
4.
Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.
5.
Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.
6.
Der Schiffsführer ist für die Erfassung der spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten verantwortlich. Der Schiffsführer hat
a)
im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorzunehmen;
b)
es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
c)
dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.