- 1.
Nach Vorlage der vollständigen, jeweils erforderlichen Antragsunterlagen wird zur behördlichen Befähigungsprüfung zugelassen, wer die jeweiligen Anforderungen erfüllt. - 2.
Ergibt sich aus dem Tauglichkeitsnachweis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.