§ 2 RHG-GebV - Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht.