Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - 2.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, - 3.
(weggefallen) - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder - 10.
entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.