Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen, daß
- 1.
die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Viertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden, wobei jeweils höchstens vier Viertel zusammen verwogen werden dürfen; - 2.
Aufzeichnungen über die Verwiegung der Viertel angefertigt und mindestens sechs Monate lang geordnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt verwogenen Viertel und die entsprechenden Gewichte auszuweisen; - 3.
ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster angefertigt wird.