(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind werden mindestens
- 1.
je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile sowie - 2.
bei einem Bullen, der zur künstlichen Besamung verwendet wird, der Zuchtwertteil Zuchtleistung
(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens an weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie die äußere Erscheinung mindestens an Bullen beurteilt.
(3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefasst, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.
(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit mindestens für Bullen angegeben.