Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber
- 1.
dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe, - 2.
den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie - 3.
dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).