Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,
- 1.
Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen, - 2.
Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und - 3.
Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.