§ 16 RSMAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Herstellen eines Werkstückes mit 20 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 40 Prozent, - 3.
Antriebs- und Steuerungstechnik mit 10 Prozent, - 4.
Fertigungs-, Montage-
und Servicetechnik mit20 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Antriebs- und Steuerungstechnik“, „Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.