Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
- 1.
Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden - a)
durch die Abwickler (§ 3) oder - b)
durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
- 2.
Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an - a)
Grundstücken oder - b)
grundstücksgleichen Rechten,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen; - 3.
Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes - a)
Grundstück oder - b)
grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist; - 4.
Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.