(1) Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet hat oder leistet:
- 1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Übergangsgehalt, - 2.
Ruhevergütung, Ruhelohn, Übergangsvergütung, Übergangslohn, Übergangsbezüge, - 3.
Bezüge nach den §§ 37b, 37c, 37d, - 4.
Kapitalabfindung, - 5.
Entlassungsgeld.
(2) Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) und frühere auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtszuwendungen, Überbrückungszulagen).