(1) Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
die Versicherungsnummer, - 2.
den Vor- und Familiennamen des Versicherten, - 3.
den Verwendungszeitraum, - 4.
die Beitragshöhe, - 5.
die Beitragsart, - 6.
die Beitragsbemessungsgrundlage.
(2) Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.