§ 5 RWBestV 2020 - Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2020 an
- 1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1 542 Euro monatlich, - 2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 369 Euro und 1 483 Euro.