§ 41 SaatVerkG 1985 - Förmliches Verwaltungsverfahren

Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.

Anwälte zum SaatVerkG 1985