(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
- 1.
allgemeine Grundausbildung, - 2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung, - 3.
Dauereinsatzaufgaben, - 4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste, - 5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen, - 6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und - 7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.