§ 59 SBG 2016 - Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.

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