(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über
- 1.
die Abgrenzung der Wahlbereiche, - 2.
die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses, - 3.
die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, - 4.
die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren, - 5.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie - 6.
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
Anwälte zum SBG 2016
Rechtsanwältin Ulrike Dorn
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