(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche
- 1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen, - 2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern, - 3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.