(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).
(2) Es bedeutet
- 1.
der Ausdruck „Seearbeitsübereinkommen” das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
der Ausdruck „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, - 3.
der Ausdruck „Unionsbürger” einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.