§ 9 SchildlV

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weitergehende Vorschriften zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus zu erlassen und diese Befugnis weiter zu übertragen.