(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen:
- 1.
Folienapplikationen auf zwei dreidimensionalen Kraftfahrzeugbauteilen, wobei eine im Digitaldruck bedruckte und laminierte Folie sowie eine unifarbene Folie ohne Luftkanaltechnik appliziert werden und - 2.
Erstellung eines Objektes, bestehend aus zwei Platten, dabei haben diese je eine Fläche von mindestens 700 Millimetern mal 700 Millimetern: - a)
auf die erste mit Putz beschichtete Platte, dessen Putzkörnung mindestens 2 Millimeter beträgt, ein manuell gezeichnetes Monogramm, Logo oder Piktogramm mittels Pause, Schablonier-Technik oder ähnlicher Technik übertragen und zweifarbig auslegen sowie - b)
auf der zweiten Platte mit frei wählbarer Oberflächenbeschichtung folgende Tätigkeit ausführen: - aa)
einen Profilbuchstaben oder Vollmaterialbuchstaben oder eine Glasplatte mit Blattmetall belegen und montieren oder - bb)
einen dreifarbigen Siebdruck mit Passer auf ein Schild, das mindestens eine Materialstärke von 3 Millimetern aufweist und dessen Material frei wählbar ist, oder auf einen textilen Werkstoff drucken und montieren.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent, - 2.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 60 Prozent, wobei die Gesamtbewertung der unter Buchstaben a und b ausgeführten Teilarbeiten dem arithmetischen Mittel der Bewertung entspricht.