(1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und Grundstückseinrichtungen.
(2) Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforderlichen Anlagen.
Anwälte zum SchuldRAnpG
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland