In diesem Gesetz gelten als
- 1.
„Wasserfahrzeug“: ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage; - 2.
„Unfall“: jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den Seewasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.