Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
- 1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt und - 2.
keine Beeinträchtigungen - a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, - b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung - c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder - d)
privater Rechte