Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
- 1.
der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte, - 2.
aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und - 3.
der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen
Anwälte zum SeeArbG
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