(1) Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9 Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraussetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese durch eine praxisorientierte Grundausbildung in der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt werden, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt auf Antrag der Lotsenbrüderschaft für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang die Durchführung der praxisorientierten Grundausbildung, wenn
- 1.
auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur der bestehende Ausbildungsbedarf nicht durch geeignete Bewerber mit der erforderlichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes gedeckt werden kann und - 2.
die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 1 vorlegt.
(3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I zulässig.
(4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.