(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu unterziehen:
- 1.
Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsenanwärter, - 2.
Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis zum Ausscheiden, - 3.
Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den eigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.