Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
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Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg - -
Außenhaut - -
Schotte - -
Deck - -
Aufbauten - -
Mast - -
Rigg (stehendes und laufendes Gut)
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Bauliche Ausrüstung und Einrichtung - -
Lenzeinrichtungen - -
Notausgänge - -
Luken - -
Niedergang - -
Cockpit - -
Seereling, Relingstützen - -
Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
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Sicherheitsausrüstung - -
Ankerausrüstung - -
Handfeuerlöscher - -
Rettungswesten - -
Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen - -
Rettungsinseln - -
Rettungsringe - -
Schwimmwesten - -
Seenotsignale
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Antriebs- und E-Anlage - -
Antriebsanlage - -
Brennstoffsystem - -
Abgassystem - -
Batterie - -
Verteilernetz - -
Verbraucher
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Heizgeräte und Flüssiggasanlagen - -
Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung - -
Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.