(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“