(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Passagierabfertigungsprozesse durchführen, - 2.
personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen, - 3.
Marketingmaßnahmen durchführen, - 4.
Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren, - 5.
Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen, - 6.
Dienstleistungen anbieten und verkaufen und - 7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz und - 5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.