Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1.
Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, - 2.
Mehrbedarfe nach Art und Höhe, - 3.
einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, - 4.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach - a)
Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, - b)
Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, - c)
Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden, - d)
Beiträgen für eine private Krankenversicherung, - e)
Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, - f)
Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
- 5.
Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach - a)
Beiträgen für die Altersvorsorge, - b)
Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
- 6.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach - a)
Schulausflügen, - b)
mehrtägigen Klassenfahrten, - c)
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, - d)
Schulbeförderung, - e)
Lernförderung, - f)
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten, - a)
die in einer Wohnung - aa)
allein leben, - bb)
mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, - cc)
mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben, - dd)
in einer Wohngemeinschaft leben,
- b)
die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten - aa)
allein leben, - bb)
mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
- 8.
Brutto- und Nettobedarf, - 9.
Darlehen getrennt nach - a)
Darlehen nach § 37 Absatz 1 und - b)
Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
Anwälte zum SGB 12
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