Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a)
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, - b)
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, - c)
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, - d)
den Zeitpunkt der Erhebungen, - e)
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und - f)
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
Anwälte zum SGB 12
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland