Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:
- 1.
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro, - 2.
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro, - 3.
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro, - 4.
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und - 5.
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.
Anwälte zum SGB 12
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