Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Anwälte zum SGB 8
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland