(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
Anwälte zum SGG
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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26603 Aurich
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26802 Moormerland